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BGH, 30.06.1952 - III ZR 277/51 |
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- RG, 30.10.1902 - VI 208/02
Haftung für durch Sachen verursachten Schaden.
Auszug aus BGH, 30.06.1952 - III ZR 277/51
Zwar ist an den in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen festzuhalten, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, auch die zur Abwendung der hieraus Dritten drohenden Gefahren, notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat (…Palandt BGB 9. Aufl. § 823 Anm. 8 a) und dass der Eigentümer für einen Gefährdungen Dritter ausschliessenden Zustand seiner Sachen Sorge tragen muss (…BGB RGRK 9. Aufl. § 836 Anm. 1; RGZ 52, 373 [377]; 54, 53 [56]; 55, 171 [174, 175]; RGJW 1905, 370 Nr. 10); jedoch kann ein verunkrauteter Bahndamm als solcher nicht als eine besondere Gefahrenquelle angesehen werden, und die Beklagte trifft nicht schon deshalb eine Schadensersatzpflicht, weil sie es unterlassen hat, den Unkrautaufwuchs auf dem Bahndamm zu beseitigen. - RG, 23.02.1903 - VI 349/02
Schadensersatzpflicht einer Gemeinde.; Öffentlicher Weg.
Auszug aus BGH, 30.06.1952 - III ZR 277/51
Zwar ist an den in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen festzuhalten, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, auch die zur Abwendung der hieraus Dritten drohenden Gefahren, notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat (…Palandt BGB 9. Aufl. § 823 Anm. 8 a) und dass der Eigentümer für einen Gefährdungen Dritter ausschliessenden Zustand seiner Sachen Sorge tragen muss (…BGB RGRK 9. Aufl. § 836 Anm. 1; RGZ 52, 373 [377]; 54, 53 [56]; 55, 171 [174, 175]; RGJW 1905, 370 Nr. 10); jedoch kann ein verunkrauteter Bahndamm als solcher nicht als eine besondere Gefahrenquelle angesehen werden, und die Beklagte trifft nicht schon deshalb eine Schadensersatzpflicht, weil sie es unterlassen hat, den Unkrautaufwuchs auf dem Bahndamm zu beseitigen. - BGH, 01.03.1951 - III ZR 9/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.06.1952 - III ZR 277/51
Das Berufungsgericht hat es unterlassen, bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 287 ZPO heranzuziehen, die - wie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist (BGH NJW 1951, 405 Nr. 14 mit Nachweisen) - nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den Ursachenzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung - hier dem unzulässigen Ausschütten glühender Asche auf den Bahndamm - und dem Schaden von Bedeutung ist. - RG, 29.06.1903 - VI 14/03
Haftung des Militärfiskus nach § 831 B.G.B.
Auszug aus BGH, 30.06.1952 - III ZR 277/51
Zwar ist an den in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen festzuhalten, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, auch die zur Abwendung der hieraus Dritten drohenden Gefahren, notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat (…Palandt BGB 9. Aufl. § 823 Anm. 8 a) und dass der Eigentümer für einen Gefährdungen Dritter ausschliessenden Zustand seiner Sachen Sorge tragen muss (…BGB RGRK 9. Aufl. § 836 Anm. 1; RGZ 52, 373 [377]; 54, 53 [56]; 55, 171 [174, 175]; RGJW 1905, 370 Nr. 10); jedoch kann ein verunkrauteter Bahndamm als solcher nicht als eine besondere Gefahrenquelle angesehen werden, und die Beklagte trifft nicht schon deshalb eine Schadensersatzpflicht, weil sie es unterlassen hat, den Unkrautaufwuchs auf dem Bahndamm zu beseitigen.
- BGH, 25.09.1952 - III ZR 322/51
Ursächlichkeit einer Unterlassung
Nach ständiger Rechtsprechung gilt hierfür nicht die strenge Beweisregel des § 286 ZPO, sondern diejenige des § 287 a.a.O. (Urt. des I. Zivilsenats vom 11. Mai 1951 - I ZR 106/50 - BGHZ 2, 138 [140]; des IV. Zivilsenats vom 13. Dezember 1951 - IV ZR 123/51 - BGHZ 4, 192 [196]; des erkennenden Senats vom 19. April 1951 - III ZR 186/50 - vom 30. April 1952 - III ZR 198/51 - BGHZ 6, 62; vom 30. Juni 1952 - III ZR 277/51 - und häufiger).